Unsere Tarife
Für spezifische Pflegeleistungen ist eine ärztliche Anordnung erforderlich.
Die Einsatzdauer wird ab 10 Minuten in 5-Minuten-Einheiten erfasst.
Die Einsatzdauer wird ab 10 Minuten in 5-Minuten-Einheiten erfasst.
Tarif A
Abklärung, Beratung & Anleitung
76.90
CHF / h
Pflegeeinstufung, Fachberatung und Anleitung von Angehörigen durch qualifiziertes Fachpersonal.
Tarif B
Behandlungspflege
Behandlungspflege
63.00
CHF / h
Medizinisch verordnete Pflegeleistungen mit ärztlicher Anordnung, z. B. Wundversorgung oder Injektionen.
Tarif C
Grundpflege
Grundpflege
52.60
CHF / h
Unterstützung bei Körperpflege, Mobilität und Alltagsaktivitäten im gewohnten häuslichen Umfeld.
Patientenbeteiligung: CHF 7.65 pro Einsatztag (Erwachsene)
Dieser Betrag ist zusätzlich zur Franchise und zum Selbstbehalt zu entrichten und wird von der Krankenversicherung nicht zurückerstattet.
- Die Mindesteinsatzdauer beträgt 10 Minuten, danach wird die Zeit in 5-Minuten-Einheiten erfasst.
- Personen unter 18 Jahren bezahlen keinen Patientenbeitrag.
- Pro 5 Minuten werden CHF 0.64 verrechnet (maximal CHF 7.65 pro Tag).
Staatliche Unterstützung
Ergänzungsleistungen (EL) IV & AHV
EL helfen Personen, deren Renten und Einkommen nicht ausreichen, um die minimalen Lebenshaltungskosten zu decken – insbesondere älteren Menschen, Menschen mit Behinderungen oder Personen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten können. Personen, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, haben einen rechtlichen Anspruch auf diese Leistungen.
Kanton Basel-Stadt
Amt für Sozialbeiträge
- Grenzacherstrasse 62, Postfach, 4005 Basel
- 061 267 86 66
- asb@bs.ch
- www.asb.bs.ch
Kanton Basel-Landschaft
SVA Basel-Landschaft
- Hauptstrasse 109, 4102 Binningen
- 061 425 25 25
- info@sva-bl.ch
- www.sva-bl.ch
Weitere Leistungen & Ansprüche
Was Sie noch wissen sollten
Neben den KVG-Pflegekosten gibt es weitere finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten, auf die Sie Anspruch haben könnten.
Hilflosenentschädigung
Personen, die bei alltäglichen Tätigkeiten wie Ankleiden, Aufstehen, Essen oder Körperpflege auf fremde Hilfe angewiesen sind, können eine Entschädigung bei IV oder AHV beantragen. Die Höhe richtet sich nach dem Grad der Hilflosigkeit (leicht / mittel / schwer) – unabhängig von Einkommen oder Vermögen.
Betreuungsgutschriften
Wer pflegebedürftige Verwandte in erreichbarer Nähe betreut, hat Anspruch auf Betreuungsgutschriften. Anspruchsberechtigt sind Ehepartner, Kinder, Eltern, Geschwister, Grosseltern sowie Lebenspartner mit mind. 5 Jahren gemeinsamem Haushalt. Verwaltung durch kantonale Ausgleichskassen.